RWE hat eine erste Planung zum Repowering von vier bestehenden Windenergieanlagen vorgestellt. Dabei sollen vier ältere Anlagen des Typs ENERCON E-82 durch vier neue Anlagen des Typs ENERCON E-175 ersetzt werden.
Diese Information fasst die wichtigsten - bisher bekannten - Punkte für die Bürgerinnen und Bürger zusammen.
Die geplanten neuen Windenergieanlagen wären deutlich größer als die bestehenden Anlagen.
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Merkmal |
Bestehende Anlagen |
Geplante neue Anlagen |
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Anlagentyp |
ENERCON E-82 |
ENERCON E-175 |
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Anzahl |
4 |
4 |
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Rotordurchmesser |
82 m |
175 m |
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Nabenhöhe |
ca. 108 m |
174,5 m |
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Gesamthöhe |
ca. 149 m |
262,2 m |
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Gesamtleistung |
abhängig von Bestandsvariante |
28 MW |
Der wichtigste sichtbare Unterschied ist die Gesamthöhe von rund 262 Metern bei den neuen Anlagen. Auch der Rotor wird erheblich größer: Der Durchmesser steigt von 82 Metern auf 175 Meter. Die neue ENERCON E-175 wird vom Hersteller mit 6 MW bzw. 7 MW Nennleistung, 175 m Rotordurchmesser und Nabenhöhen bis 175 m angegeben. (Enercon)
Damit würden die neuen Anlagen das Landschaftsbild deutlich stärker prägen als die bisherigen Anlagen. RWE sollte daher in der Informationsveranstaltung anschauliche Visualisierungen aus verschiedenen Ortsteilen und Blickrichtungen vorlegen.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich. Windenergieanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich als Vorhaben zur Nutzung der Windenergie im Außenbereich privilegiert, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. (Gesetze im Internet)
Das bedeutet für die Gemeinde:
Die Gemeinde kann das Vorhaben nicht einfach politisch ablehnen, nur weil sie es nicht möchte. Sie kann Stellung nehmen, Fragen stellen, Unterlagen prüfen lassen und auf Belange wie Lärm, Schattenwurf, Naturschutz, Wege, Abstände, Brandschutz oder Rückbau hinweisen. Die eigentliche Entscheidung trifft aber die zuständige Genehmigungsbehörde.
Auch das sogenannte gemeindliche Einvernehmen ist kein freies Vetorecht. Wird es aus rechtlich nicht tragfähigen Gründen verweigert, kann es durch die zuständige Behörde ersetzt werden. § 36 BauGB sieht ausdrücklich vor, dass ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzt werden kann. (Gesetze im Internet)
Kurz gesagt:
Die Gemeinde hat Beteiligungsrechte, aber nur sehr begrenzte Möglichkeiten, ein rechtlich zulässiges Repowering-Vorhaben zu verhindern.
Die eingeschränkten Steuerungsmöglichkeiten hängen mit gesetzlichen Änderungen auf Bundesebene zusammen. Seit 2023 gelten neue Regelungen, die den Ausbau der Windenergie und insbesondere das Repowering bestehender Anlagen erleichtern sollen.
Das Umweltbundesamt beschreibt, dass dem Repowering bestehender Standorte nach § 245e Abs. 3 BauGB bis zum Erreichen der Flächenbeitragswerte keine Ausschlusswirkung bestehender Pläne entgegengehalten werden kann, soweit nicht besondere Ausnahmen wie Natura-2000- oder Naturschutzgebiete betroffen sind. Zugleich weist das Umweltbundesamt darauf hin, dass die Steuerungsmöglichkeiten der räumlichen Planung bis 2030 erheblich eingeschränkt wurden. (Umweltbundesamt)
Für uns bedeutet das:
Die Frage ist nicht allein, ob die Gemeinde das Vorhaben möchte. Entscheidend ist vor allem, ob das Vorhaben nach Bundesrecht genehmigungsfähig ist.
RWE plant auf unsere Anregung eine Informationsveranstaltung in der Gemeinde. Nach bisherigem Stand ist ein Format in zwei Teilen möglich:
Erster Teil: Öffentliche Informationsveranstaltung
Hier sollen alle Bürgerinnen und Bürger allgemein über das Vorhaben informiert werden. Wichtige Themen sind die geplanten Standorte, die Anlagenhöhe, der Bauablauf, Lärm, Schattenwurf, Nachtbetrieb, Rückbau der alten Anlagen und die finanziellen Auswirkungen für die betroffenen Gemeinden.
Zweiter Teil: Fachrunde mit Experten
In einer vertiefenden Runde könnten Fachleute einzelne Themen genauer erklären, zum Beispiel:
Für uns ist es wichtig, dass RWE nicht nur allgemein informiert, sondern konkrete Unterlagen vorlegt: Karten, Höhenvergleiche, Visualisierungen, Schallberechnungen, Schattenwurfgutachten und Angaben zum Rückbau.
Geplant ist der Ersatz von vier bestehenden ENERCON-E-82-Anlagen durch vier neue ENERCON-E-175-Anlagen. Die neuen Anlagen hätten eine geplante Gesamthöhe von 262,2 Metern und eine Gesamtleistung von 28 MW.
Die Gemeinde hat bei einem solchen privilegierten Repowering-Vorhaben nur begrenzte Einflussmöglichkeiten. Grundlage dafür sind bundesrechtliche Regelungen, die seit 2023 den Ausbau und das Repowering von Windenergieanlagen erleichtern.
RWE will dazu eine Informationsveranstaltung durchführen, möglicherweise in zwei Teilen: zunächst eine öffentliche Bürgerinformation und anschließend eine fachliche Vertiefung mit Experten.