Dieser Webseite soll keine Entscheidung vorwegnehmen. Ziel ist eine sachliche Information über mögliche Chancen und mögliche Belastungen des geplanten Repowerings. Eine abschließende Bewertung kann noch gar nicht erfolgen, es liegen noch keine vollständigen Projektunterlagen, Gutachten oder Genehmigungsprüfungen vor.
In der Gemeinde wird über ein mögliches Repowering bestehender Windenergieanlagen informiert. Repowering bedeutet, dass ältere Windenergieanlagen durch moderne Anlagen ersetzt werden.
Nach aktuellem Kenntnisstand sollen bestehende Anlagen mit einer Gesamthöhe von 149 Metern durch neue Anlagen mit einer Gesamthöhe von etwa 286 Metern (Nabenhöhe ca. 200 Meter) ersetzt werden. Die neuen Anlagen wären damit deutlich höher als die bisherigen Anlagen.
Für eine sachliche Bewertung sind neben der Höhe auch Anzahl, Standorte, Rotordurchmesser, Abstände zur Wohnbebauung, Schallwerte, Schattenwurf, Artenschutz und Rückbaukonzept relevant.
Höhere Stromerzeugung am bestehenden Standort
Moderne Windenergieanlagen können durch größere Rotoren und höhere Türme mehr Wind nutzen und dadurch mehr Strom erzeugen.
Nutzung bereits vorhandener Windenergiestandorte
Repowering kann ermöglichen, bestehende Windstandorte weiter zu nutzen, statt neue Flächen vollständig neu zu erschließen.
Technische Modernisierung
Neue Anlagen verfügen in der Regel über modernere Technik, bessere Steuerungssysteme und aktuellere Sicherheits- und Überwachungstechnik.
Mögliche Reduzierung der Anlagenzahl
Je nach Planung kann mit weniger oder gleich vielen Anlagen mehr Strom erzeugt werden. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, muss anhand der Projektunterlagen geprüft werden.
Beitrag zur regionalen Energieerzeugung
Die erzeugte Energie kann zur Stromversorgung aus erneuerbaren Quellen beitragen. Ob und in welchem Umfang die Gemeinde finanziell oder infrastrukturell profitiert, hängt von den konkreten Vereinbarungen und gesetzlichen Regelungen ab.
Von diesen Vorteilen hat die Gemeinde aber nur bedingt etwas.
Deutlich größere Anlagenhöhe
Eine Gesamthöhe von etwa 286 Metern kann das Landschaftsbild stärker verändern als die bisherigen Anlagen. Die Sichtbarkeit kann auch aus größerer Entfernung zunehmen.
Auswirkungen auf Anwohnerinnen und Anwohner
Zu prüfen sind insbesondere Schall, Schattenwurf, nächtliche Kennzeichnung, optische Wirkung und mögliche Belastungen während Bau- und Transportphase.
Natur- und Artenschutz
Größere Rotoren und veränderte Anlagenhöhen können Auswirkungen auf Vögel, Fledermäuse und andere Schutzgüter haben. Diese Punkte müssen durch Fachgutachten bewertet werden.
Bauphase und Infrastruktur
Für größere Anlagen können Schwertransporte, größere Kranstellflächen, neue oder verstärkte Wege sowie umfangreiche Fundamentarbeiten erforderlich sein.
Rückbau und Recycling der Altanlagen
Beim Rückbau entstehen große Mengen an Material. Viele Bestandteile können verwertet werden, Rotorblätter und Verbundmaterialien gelten jedoch als anspruchsvoller im Recycling
Das das Wind-an-Land-Gesetz ist von 2022. Der Gesetzentwurf wurde von den Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in den Bundestag eingebracht. Darin wurden unter anderem die Regelungen im Baugesetzbuch, insbesondere § 245e BauGB und § 249 BauGB, geändert beziehungsweise neu gefasst.
§ 16b BImSchG definiert Repowering weit: Erfasst ist der vollständige oder teilweise Austausch von Anlagen oder Anlagenteilen zur Kapazitäts- oder Effizienzsteigerung; bei vollständigem Austausch gelten insbesondere eine 48-Monats-Frist nach Rückbau und ein Abstand von höchstens dem Fünffachen der Gesamthöhe der neuen Anlage. Zugleich bleiben Raumordnungs-, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht ausdrücklich unberührt.
In der Übergangsphase nach § 245e BauGB können bestehende Ausschlusswirkungen alter Raumordnungs- oder Flächennutzungspläne Repowering-Vorhaben grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, außer die Grundzüge der Planung werden berührt oder das Vorhaben liegt in einem Natura 2000 oder Naturschutzgebiet.
Nach § 249 Abs. 3 BauGB gilt zudem bis 31. Dezember 2030 die Einschränkung für Windenergie außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete nicht für Repowering-Vorhaben im Sinne von § 16b BImSchG. Ausgenommen sind wiederum Natura 2000 und Naturschutzgebiete.
Die Gemeinde bleibt über § 36 BauGB und ihre Bauleitplanung beteiligt. Aber ihr Einfluss wurde beim Repowering deutlich reduziert, weil sie Repowering nicht mehr einfach über alte Ausschlussplanungen oder fehlende Windvorrangflächen blockieren kann.
Die Gemeinde kann Repowering nicht einfach politisch ablehnen, sondern nur über rechtlich tragfähige bauplanungsrechtliche Gründe, über ihre Bauleitplanung und über fristgerechte Sicherungsinstrumente Einfluss nehmen.
Die Steuerungsmöglichkeiten der Regional- und Kommunalplanung sind beim Repowering bis 2030 deutlich eingeschränkt! Das Umweltbundesamt beschreibt diese Einschränkung ausdrücklich für Regional- und Kommunalplanung.
Praxishilfe zum Repowering in der Regional- und Kommunalplanung